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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen 
Sondervermögen gem. § 310 Absatz 1 BGB sowie für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TTC Energie und Abgastechnik  Bei laufenden 
Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. 
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn TTC Energie und Abgastechnik  in 
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. 
(3) Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge 
bedürfen der Schriftform. 
(4) TTC Energie und Abgastechnik  ist berechtigt, die AGB zu ändern, indem sie die Besteller im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. 
Die Änderungen treten sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Kraft, es sei denn, der Besteller widerspricht bei Änderungen zu 
seinen Ungunsten binnen sechs Wochen. Auf diese Folge wird der Besteller bei Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der TTC Energie und Abgastechnik  sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, der Menge, der Lieferfrist, der Liefermöglichkeiten 
und der Nebenleistungen – freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. 
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann diese von TTC Energie und Abgastechnik  innerhalb von zwei Wochen 
angenommen werden. Der Besteller bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.
(3) TTC Energie und Abgastechnik  behält sich vor, zwingende, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von 
Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vorzunehmen. 

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Entwicklungen, Zeichnungen, behält sich TTC Energie und Abgastechnik  Eigentums- und Urheberrechte 
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, TTC Energie und Abgastechnik erteilt dem Besteller eine 
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit TTC Energie und Abgastechnik  das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 (2) 
annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an  TTC Energie und Abgastechnik  zurückzusenden.

§ 4 Lieferfristen und Verzug 
(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht gesondert vereinbart. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig.  
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat TTC Energie und Abgastechnik  auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht 
zu vertreten. Sie berechtigen TTC Energie und Abgastechnik, die Lieferungen bzw. die Leistung und die Dauer der Behinderung zzgl. einer 
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die 
Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung, mindestens jedoch sieben Werktagen, berechtigt, 
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Verzuges kann der Besteller eine Nachfrist setzen. Diese muss 
jedoch mindestens 14 Werktage betragen. 
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. 
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist TTC Energie und Abgastechnik  berechtigt, 
den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise eines Angebotes gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb Deutschlands frei Baustelle. 
(2) Zahlungsziel ist zehn Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug.
(3) Die Preise der TTC Energie und Abgastechnik  verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher  Höhe. Die Mehrwertsteuer wird in der 
Rechnung gesondert ausgewiesen. 
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. 
(5) TTC Energie und Abgastechnik  ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden 
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TTC Energie und Abgastechnik  berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, 
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 
(6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist TTC Energie und Abgastechnik  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem 
jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Kommt der Besteller mit den Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verbindlichkeiten in Verzug, werden 
alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. 
(7) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Besteller kann 
nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr geht bei Versendung auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. 
(2) Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den 
Käufer über. 
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist TTC Energie und Abgastechnik  berechtigt, 
den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben 
vorbehalten. Bei An-nahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem 
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 


§ 7 Mängelansprüche, Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten 
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen 
zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,  
wird TTC Energie und Abgastechnik  die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist TTC Energie und Abgastechnik stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche 
bleiben unberührt.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge 
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund 
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instand-
setzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, 
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von TTC Energie und Abgastechnik

gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei 
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftung
(1) TTC Energie und Abgastechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die 
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der 
TTC Energie und Abgastechnik, beruhen.  Soweit der TTC Energie und Abgastechnik  keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die 
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
(2) TTC Energie und Abgastechnik  haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; 
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende 
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
(4) Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TTC Energie und Abgastechnik. 
(2) Der Besteller ist befugt, die seitens TTC Energie und Abgastechnik  gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten 
und/oder weiter zu veräußern. Er tritt TTC Energie und Abgastechnik  jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung 
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden 
ist. TTC Energie und Abgastechnik  nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der 
Abtretung berechtigt. Die Befugnis von TTC Energie und Abgastechnik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TTC Energie und Abgastechnik  berechtigt, die Kaufsache 
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TTC Energie und Abgastechnik  liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der 
Kaufsache ist  TTC Energie und Abgastechnik  zu deren Verwertung befugt und der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers 
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller 
unverzüglich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, 
in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf die Eigentumsrechte der TTC Energie und Abgastechnik  sofort zu widersprechen. 
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die TTC Energie und Abgastechnik  vorgenommen. Wird die 
Kaufsache mit anderen, der TTC Energie und Abgastechnik  nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der 
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit 
anderen, der TTC Energie und Abgastechnik  nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TTC Energie und Abgastechnik  das 
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der 
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der 
Besteller TTC Energie und Abgastechnik  anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder 
Miteigentum für die TTC Energie und Abgastechnik. 
(6) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der TTC Energie und Abgastechnik  ausreichend gegen Verlust 
oder Beschädigung zu versichern. Die Versicherungsansprüche tritt der Besteller hiermit an TTC Energie und Abgastechnik ab.  TTC Energie und 
Abgastechnik  nimmt diese Abtretung an. 
(7) Der Besteller tritt TTC Energie und Abgastechnik  auch die Forderungen, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen 
einen Dritten erwachsen, zur Sicherung ab. TTC Energie und Abgastechnik  nimmt diese Abtretung an. 
(8) TTC Energie und Abgastechnik  verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der 
realisierbare Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit 
obliegt TTC Energie und Abgastechnik  . 

§ 10 Datenschutz
(1) Die Verwendung der personenbezogenen Daten des Bestellers erfolgt grundsätzlich ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des mit dem 
Bestellers bestehenden Vertragsverhältnisses 
(2) Ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers wird TTC Energie und Abgastechnik  im Übrigen die Daten des Kunden nicht an Dritte verkaufen 
oder anderweitig weitergeben. Etwas anderes gilt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder soweit dies zur Durchsetzung der 
Rechte erforderlich ist, insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller. 

§ 11 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. 
Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
(3) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dritten Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 92318 Neumarkt.